Maßnahmen für den Schulbetrieb von 13. Dezember 2021 bis 14. Jänner 2022

In ganz Österreich findet weiterhin Unterricht nach den Regelungen der Risikostufe 3 sowie der Sicherheitsphase (wie ab dem 22. November 2021) statt.

Grundsätzliches

• Der Schulbetrieb, der Unterricht und, falls am Standort gegeben, die Betreuung finden normal auf Basis der jeweiligen Stundenpläne in Präsenz statt.

• Schulen sind ein kontrollierter Ort. D.h. das bestehende engmaschige Testsystem bleibt aufrecht. Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen, und Pädagog/inn/e/n sind dazu verpflichtet, die Tests zu absolvieren.

• Treten in einer Klasse zwei PCR-bestätigte Corona-Fälle innerhalb von drei Tagen 1 auf, wird die Klasse durch eine Verordnung der Bildungsdirektion in Abstimmung mit der

Gesundheitsbehörde zeitlich befristet (fünf Kalendertage) auf Distance Learning umgestellt. Die Schüler/innen der betroffenen Klasse erhalten in dieser Phase von der Schule drei Antigen-Schnelltests. Dies dient der Kontrolle und einer sicheren Rückkehr in den Präsenzunterricht nach Ende des Distance Learnings.

• Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, haben die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.  Eine Meldung an die Schulen (entweder Schulleitung, Klassenvorstand oder Klassenlehrer/in) ist ausreichend.

• Das Fernbleiben kann tageweise erfolgen, ein stundenweises Fernbleiben ist nicht möglich.

Jede Schülerin und jeder Schüler, der in die Schule kommen will, kann unter Einhaltung der Hygiene- und Testvorgaben am Unterricht teilnehmen.

• Für die Weihnachtsferien erhalten Schülerinnen und Schüler drei Antigentests, um sich

während der Ferien, aber jedenfalls vor der Rückkehr in die Schule, testen zu können.

Schulleitungen bzw. Lehrpersonen werden ersucht, Erziehungsberechtigte und Schüler/innen

um die Durchführung eines Tests im Jänner einen Tag vor der Rückkehr in die Schule zu

bitten, damit ein möglichst sicherer Schulstart nach den Ferien möglich ist.

• Der 7. Jänner 2022 wird bundesweit für schulfrei erklärt. Der Schulbetrieb beginnt somit am Montag, den 10. Jänner 2022 mit einer Sicherheitsphase.

Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Mund-Nasen-Schutz

• Für Schüler/innen gilt im gesamten Schulgebäude (d.h. auch in den Klassen- und Gruppenräumen):

− in der Primarstufe und Sekundarstufe I: zumindest MNS-Pflicht − in der Sekundarstufe II: FFP2-Masken-Pflicht

• Entsprechende Maskenpausen sind einzuplanen.

• Für Lehr- und Verwaltungspersonal gilt im gesamten Schulgebäude (d.h. auch in den Klassenund Gruppenräumen) FFP2-Maskenpflicht.

Testungen

Alle Schüler/innen, die sich im Schulgebäude aufhalten, testen dreimal pro Woche, davon mindestens einmal mit PCR-Test.

• Darüber hinaus hat die Schulleitung in allen Klassen, in denen ein Schüler bzw. eine Schülerin mittels PCR-Test positiv getestet wird, sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler der Klasse an den auf die Feststellung folgenden fünf Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest durchführen.

• Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal bzw. jene Lehr- und Verwaltungspersonen, die keinen Absonderungsbescheid oder Genesungsnachweis haben und sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen verpflichtenden Testnachweis zu erbringen, wobei mindestens zweimal pro Woche das Attest eines intern oder extern erbrachten PCR-Tests vorzulegen ist. Das gilt auch für Internatspersonal.

Pädagogik und Schulorganisation

• Es wird empfohlen, Schüler/innen in Abschlussklassen zum Präsenzunterricht besonders zu motivieren.

• Jene Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht oder am ortsungebundenen Unterricht teilnehmen und gerechtfertigt abwesend sind, sind auch weiterhin mit Lern- und Übungspaketen auszustatten. Die Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigte sind für die Erarbeitung der Lern- und Übungspakete selbst verantwortlich.

• Leistungsfeststellungen (z.B. Schularbeiten oder Tests) können, der Situation am Standort angepasst, stattfinden.

• Schüler/innen in Leistungssportschulen gelten laut Bundessportfördergesetz als „Spitzensportler“. Die in der jeweils aktuellen COVID-19-Verordnung des BMSGPK genannten Bedingungen für Spitzensportler/innen, Betreuer/innen und Trainer/innen für das Betreten von Sportstätten für das Training und für die Durchführung von Trainingslehrgängen im Inund Ausland, die nicht Teil der schulischen Ausbildung sind, kommen zur Anwendung. Die Vorgaben der Sportfachverbände und der Nachwuchskompetenzzentren des BMKÖS sind für das Training und für die Durchführung von Trainingslehrgängen im In- und Ausland an Leistungssportschulen einzuhalten.

Weiterhin Zugang zur Schule haben Freizeitpädagog/inn/en, psychosoziales und unterstützendes Personal (wie z.B. Schulpsychologen/-psychologinnen, Schulsozialarbeiter/innen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistenten/-assistentinnen, Berufsausbildungsassistenz, Trainer/innen an Schulen für Leistungssport, Sprachassistent/inn/en) sowie Lehrbeauftragte und Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts.

Alle weiteren Regelungen sind dem Erlass „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22 (Erlass des BMBWF GZ 2021-0.862.566 vom 9. Dezember 2021)